Wir haben die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) kontaktiert und nach dem Stand der Dinge zur Größendiskriminierung gefragt. Die Antwort von Karl Moehl war differenziert, respektvoll – und enthält einen wichtigen Hoffnungsschimmer.
Grundlage ist bereits da
Die ADS berät seit ihrer Gründung im Jahr 2006 Menschen, die sich diskriminiert fühlen – auch wegen ihrer Körpergröße. 81 Mal wurde seitdem explizit zu Diskriminierung aufgrund der Körpergröße beraten, 10 Mal zu Kleinwüchsigkeit. Das zeigt: Das Thema ist keine Randnotiz.
Und auch rechtlich ist nicht alles offen. Nach geltendem deutschen Recht ist Größendiskriminierung in bestimmten Fällen bereits untersagt – etwa wenn sie als mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts gilt. Zwei Urteile belegen das konkret:
- EuGH, 18.10.2017 (C-409/16): Eine Mindestgröße von 1,70 m für die Zulassung zur griechischen Polizeischule diskriminiert mittelbar Frauen aufgrund des Geschlechts.
- LAG Baden-Württemberg, 29.04.2016 (19 Sa 45/15): Eine Mindestkörpergröße als Einstellungsvoraussetzung für den Beruf als Zugbegleiter diskriminiert Frauen aufgrund des Geschlechts.
Der Hoffnungsschimmer: Offener Katalog
Besonders bemerkenswert: Die SPD-Fraktion im Bundestag plädiert für einen offenen Katalog im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das bedeutet: Gerichte könnten auch Merkmale schützen, die nicht explizit im Gesetz genannt sind – und damit prinzipiell auch Körpergröße. Das ist lösungsorientiert und genau die Art von Reformdenken, die wir uns wünschen.
Auch das Bündnis AGG Reform – ein Zusammenschluss zivilgesellschaftlicher Organisationen – fordert, Gewicht und Körpergröße explizit im deutschen Recht zu verankern.
Und die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung drängt ebenfalls auf eine umfassende AGG-Reform. Ihr aktuelles Reformpapier fokussiert zwar noch auf andere Merkmale (Staatsangehörigkeit, sozialer Status, familiäre Fürsorgeverantwortung), aber die Richtung stimmt: Das Gesetz soll zeitgemäß werden.
Was noch fehlt: Forschung zu Deutschland
Die ADS weist darauf hin, dass ihr Studien zu Körpergröße und Diskriminierung speziell für Deutschland nicht bekannt sind. Das ist ein klares Signal: Hier besteht dringender Forschungsbedarf. Positiv: Die ADS nimmt das Thema ernst und hat es in die Themenliste für mögliche zukünftige Forschungsprojekte aufgenommen.
Die vollständige Antwort der ADS im Wortlaut
Im Sinne von Transparenz veröffentlichen wir die Antwort der Antidiskriminierungsstelle des Bundes hier vollständig:
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Nachfrage zu unserer Antwort auf Ihre E-Mail zum Thema Diskriminierung aufgrund der Körpergröße.
Selbstverständlich ist es für Betroffene und die ganze Gesellschaft ein Problem, wenn Menschen aufgrund ihres Körperbaus sachgrundlos benachteiligt werden. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes gibt allen Menschen, die sich diskriminiert fühlen, eine rechtliche Erstberatung. Dabei erläutern wir die aktuelle Rechtslage, um die Betroffenen in die Position zu versetzen, ihre Chancen einzuschätzen und zu beurteilen, ob sich der Rechtsweg in ihrem individuellen Fall lohnt. In unserer Beratung wird Größendiskriminierung bisher nur sehr selten explizit als solche benannt. So wurden seit Gründung der Antidiskriminierungsstelle im Jahr 2006 81 Mal Beratungen zu Diskriminierung aufgrund der Körpergröße und 10 Beratungen zu Diskriminierung aufgrund von Kleinwüchsigkeit eingeholt.
Auch nach bereits geltendem deutschem Recht ist Diskriminierung aufgrund der Körpergröße teilweise untersagt, etwa bei diagnostizierter Kleinwüchsigkeit. Außerdem können Benachteiligungen aufgrund der Körpergröße im Zusammenhang mit geschützten Diskriminierungsmerkmalen stehen. Sie können dann zum Beispiel eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder einer Behinderung bedeuten, vgl. EuGH (1. Kammer), Urt. v. 18.10.2017 – C-409/16 (Mindestanforderung von 1,70 cm für die Zulassung zur griechischen Polizeischule diskriminiert mittelbar Frauen aufgrund des Geschlechts) oder auch LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2016 – 19 Sa 45/15 (Anforderung einer Mindestkörpergröße als Einstellungsvoraussetzung für den Beruf als Zugbegleiter diskriminiert Frauen aufgrund des Geschlechts).
Uns ist kein Land der Europäischen Union bekannt, dass Körpergröße als eigenständiges Merkmal schützt. In einigen Ländern wie beispielsweise Belgien sind bestimmte Fälle allerdings geschützt durch das Merkmal „körperliche Merkmale“ oder in Frankreich durch das Merkmal „Erscheinungsbild“. Das „Bündnis AGG Reform“ – ein Zusammenschluss zivilgesellschaftlicher Organisationen – fordert, Gewicht und Körpergröße explizit im deutschen Recht zu schützen. Die SPD-Fraktion im Bundestag plädiert für einen offenen Katalog – d.h. Gerichte könnten auch nicht explizit genannte Merkmale in den Diskriminierungsschutz einbeziehen. Das scheint im Bundestag und der Regierungskoalition allerdings derzeit nicht mehrheitsfähig.
Auch die Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung fordert eine Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und hat ihre wichtigsten Vorschläge in einem Papier zusammengefasst: www.antidiskriminierungsstelle.de/grundlagenpapier-agg-reform. Darin plädiert sie für eine Erweiterung der geschützten Diskriminierungsmerkmale „Staatsangehörigkeit“, „sozialer Status“ und „familiäre Fürsorgeverantwortung“. Ausschlaggebend für die Auswahl dieser drei Merkmale war, dass diese seit Jahrzehnten eine bedeutende Rolle in unserer Beratung spielen.
Studien zum Thema Körpergröße und Diskriminierung bezogen auf Deutschland sind uns nicht bekannt. Wir werden das in unsere Themenliste für mögliche zukünftige Forschungsthemen aufnehmen.
Melden Sie sich gerne, wenn Sie weitere Anliegen oder Fragen haben.
Mit freundlichen Grüßen
Karl Moehl
Im Auftrag
Antidiskriminierungsstelle des Bundes
Fazit
Die ADS ist kein Feind des Anliegens – im Gegenteil. Sie berät, sie dokumentiert, und der politische Wille zu einer offeneren Definition wächst. Der Weg zu einem expliziten Schutz vor Größendiskriminierung ist lang, aber er ist nicht versperrt. Wir bleiben dran.