Brief an Ferda Ataman: Warum Körpergröße ins AGG gehört

Die aktuelle Debatte um die Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) bietet eine seltene Chance — und wir haben sie genutzt. In einem offenen Brief an Ferda Ataman, die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes, haben wir auf eine Schutzlücke hingewiesen, die im öffentlichen Diskurs kaum vorkommt: die Diskriminierung aufgrund der Körpergröße.

Was fehlt im AGG

§ 1 AGG nennt die geschützten Merkmale: Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter, sexuelle Identität. Körpergröße taucht nicht auf — obwohl sie genauso wenig selbst gewählt wird wie Geschlecht oder Alter, und obwohl sie nachweislich zu konkreten Nachteilen führt.

Das bedeutet: Wer in Deutschland aufgrund seiner Körpergröße diskriminiert wird — auf dem Arbeitsmarkt, in der Öffentlichkeit, im Alltag — hat faktisch keine rechtliche Handhabe. Wer eine Stelle nicht bekommt, weil er oder sie „zu klein“ für eine Führungsposition gilt, erhält von der Antidiskriminierungsstelle des Bundes die Auskunft: Dafür sind wir nicht zuständig. Das ist kein Versagen der Stelle — es ist ein Versagen des Gesetzes.

Von Lamine Yamal bis Mikroaggression

Wenn Boulevardmedien Kleinwüchsige öffentlich zur Schau stellen oder herabwürdigen — wie jüngst im Kontext des Fußballspielers Lamine Yamal — hat das in Deutschland keine rechtlichen Folgen. In anderen Ländern wäre das ein Verstoß gegen das Antidiskriminierungsrecht.

Und im Alltag erleben Klein- und Großwüchsige ständig das, was die Sozialpsychologie Mikroaggressionen nennt: Kommentare über ihre Größe, Fragen, Witze — gesellschaftlich normalisiert, rechtlich ohne Handhabe.

Der Blick auf die Landesgesetze

Das Berliner Landesantidiskriminierungsgesetz (LADG) zeigt, dass ein breiterer Schutzkatalog möglich ist — es schützt etwa zusätzlich vor Diskriminierung wegen chronischer Erkrankungen oder des sozialen Status. Aber auch das LADG listet Körpergröße nicht explizit auf. Und es gilt ohnehin nur gegenüber öffentlichen Stellen in Berlin — nicht bundesweit, nicht im Privatrecht, nicht auf dem Arbeitsmarkt.

Unsere Frage an Frau Ataman

Wir haben Ferda Ataman direkt gefragt: Sehen Sie in der fehlenden Erfassung von Körpergröße eine relevante Lücke? Wäre es denkbar, im Zuge der AGG-Reform körperliche Merkmale als Schutzkriterium aufzunehmen — ähnlich wie einige internationale Rechtsordnungen das bereits tun?

Wir erwarten keine einfache Antwort. Aber wir wollen, dass die Frage gestellt wird. Denn solange Größendiskriminierung unsichtbar bleibt, bleibt sie auch unbenannt — und was unbenannt ist, lässt sich schwer bekämpfen.

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